Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und mehr. Wählen Sie einfach Ihr gesuchtes Themengebiet aus.
Nein, wenn Sie sich in allen Punkten einig sind, reicht es, wenn einer von Ihnen anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere kann diesem Antrag dann einfach zustimmen.
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und alle Papiere vorliegen, entscheidet das Familiengericht oft innerhalb weniger Monate, je nach Auslastung des Gerichts und Umfang des Versorgungsausgleichs.
Nein, wenn beispielsweise einer der Ehepartner die verbleibende Restschuld tragen kann und den ausscheidenden Partner auszahlt, kann dieser das Eigentum übernehmen, sofern die Bank einer Haftungsentlassung zustimmt.
In der Regel nicht, da hierbei Immobilien häufig unter Wert den Eigentümer wechseln. Es sollte der allerletzte Ausweg sein, wenn durch Blockaden eines Partners jede Verhandlung unmöglich gemacht wird.
Ja, in den meisten Fällen können Sie uns Ihre Dokumente digital bereitstellen, eine physische Einreichung ist fast immer überflüssig.
Nein! Die Onlinescheidung bei mir ist lediglich auf dem Kommunikationsweg digital. Meine individuelle Beratung zu Ihrer konkreten Situation bleibt persönlich bestehen.
Die Vereinbarung muss meistens notariell beglaubigt werden (es gibt Ausnahmen). Alternativ kann eine solche Vereinbarung erst vor Gericht geschlossen werden – dann benötigen Sie jedoch zwingend beide jeweils einen eigenen Anwalt vor Gericht.
Ein rechtsgültiger notarieller Vertrag lässt sich nachträglich schwer anfechten. Daher investieren wir bei der Erstellung viel Zeit in die Prüfung, dass er auch zukunftssicher ist.
Ja. Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe. Fristen: In der Regel reicht hierfür 1 Jahr Trennungsjahr bei Zustimmung. Andernfalls müssen längere Fristen (3 Jahre) abgewartet werden, oder es liegt ein Härtefall vor, der eine schnellere Scheidung ermöglicht.
Ja, Verfahren vor dem Familiengericht sind grundsätzlich nicht öffentlich, so dass persönliche und finanzielle Daten im Verborgenen bleiben.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die beim Ehepartner liegen, eine unzumutbare Härte
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die beim Ehepartner liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ein kurzer Versöhnungsversuch führt grundsätzlich nicht zum Abbruch des Trennungsjahres. Dauert er jedoch länger an, kann dies die Frist von neuem beginnen lassen.
Die Dauer hängt stark von den ehebedingten Nachteilen, der Ehedauer und der Betreuung gemeinsamer Kinder ab. Ein lebenslanger Unterhalt ist heute die absolute Ausnahme. Oft wird der Unterhalt befristet oder stufenweise herabgesetzt.
Wenn Sie in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft leben, kann das den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken. "Verfestigt" bedeutet oft ein engeres Zusammenleben über mindestens zwei bis drei Jahre oder beispielsweise aus der Geburt eines gemeinsamen Kindes herrührend. Dies kann im Einzelfall aber auch viel schneller eintreten.
Grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums des Kindes. Wichtig ist jedoch: Ab dem 18. Lebensjahr muss das Kind selbst den Unterhalt geltend machen. Privilegierte volljährige Kinder (die sich noch in der Schulausbildung befinden) stehen den Minderjährigen gleich. Ab 18 sind auch nicht einfach beide pauschal barunterhaltspflichtig. Es empfiehlt sich ausdrücklich, den genauen Unterhalt bei mir berechnen zu lassen.
Unterhalt muss nur dann vor dem Familiengericht eingeklagt werden, wenn die Gegenseite nicht zahlt, wenn absolut keine Einigung gefunden wird oder wenn keine (kostenlose) Jugendamtsurkunde erstellt wird. Andernfalls kann auch Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Eine gerichtliche Durchsetzung erfolgt immer beim Familiengericht, nicht zivilrechtlich.
Achtung: Im Gegensatz zur häufigen Annahme berechnet das Jugendamt den Unterhalt für Sie in der Regel nicht vollumfänglich aus, sondern kümmert sich primär um die Abwicklung des Unterhaltsvorschusses, falls Zahlungen ausbleiben. Um eine exakte und gerichtsfeste Berechnung zu erhalten (insbesondere bei komplexem Einkommen oder beim Ehegattenunterhalt), ist zwingend anwaltliche Expertise erforderlich.
Neben dem reinen Nettogehalt fließen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni, Mieteinnahmen, Steuererstattungen und der mietfreie Wohnvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen ein.
Das Gericht gewährt dem Schuldner einen Pfändungsfreibetrag, der seine Existenz sichert. Liegt er darunter, kann vorerst nicht vollstreckt werden. Wichtig: Gerade beim Unterhalt (Pfändung nach § 850d ZPO) gelten hier aber verschärfte, niedrigere Pfändungs-Freibeträge als bei normalen Schulden (auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle)!
TIPP: In der Regel vollstreckt der Anwalt für Sie, den Sie schon kennen und der den vorherigen Prozess geführt hat. Sie können theoretisch selbst zum Gerichtsvollzieher gehen, doch Lohn- und Kontopfändungsanträge sind juristisch komplex und formgebunden. Ein Fehler verzögert Ihr Geld. Ich erledige das schnellstens digital für Sie.
Die Prozesskosten (Anwalt und Gericht) hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab. Dieser berechnet sich aus dem geforderten aktuellen Jahresunterhalt zuzüglich etwaiger bereits aufgelaufener Rückstände. Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten, der den Prozess verliert. Häufig entscheidet das Gericht jedoch über eine prozentuale Kostenverteilung (z. B. 10 % zu 90 %), basierend auf dem Anteil von Gewinnen und Verlieren. Bitte beachten Sie: Grundsätzlich sind Sie mein Kostenschuldner und Vorschüsse für die Tätigkeit sind absolut üblich.
Nein. Bei Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Gesetzlich ist dafür "nur" ein Anwalt vorgeschrieben. Ein spezialisierter Fachanwalt für Familienrecht ist also gesetzlich nicht zwingend, ABER aus strategischer und inhaltlicher Sicht hochgradig empfehlenswert zur sicheren fachlichen Begleitung.
Auch das entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht. Der Partner muss sich extrem bemühen, wieder Arbeit zu finden. Bis eine offizielle Abänderung des Unterhaltstitels erfolgt, bleibt der bestehende Betrag grundsätzlich geschuldet.
Unterhaltsansprüche ohne Titel verjähren nach 3 Jahren. Liegt jedoch ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (z.B. ein Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde) vor, gilt eine Zeitspanne von 30 Jahren. Es lohnt sich also, auch noch nach Jahren eine neuerliche Vollstreckung zu versuchen (gerade bei titulierten Rückständen), wenn Sie erfahren, dass der vormals nicht zahlungsfähige Unterhaltspflichtige plötzlich wieder Geld hat.
Normale Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus. Es muss eine schwerwiegende und dauerhafte Störung der Kommunikation vorliegen, die konkrete negative Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes hat.
Wenn der andere Elternteil zustimmt, ist das Verfahren sehr schnell und einfach abgeschlossen. Stimmt er nicht zu, muss das Familiengericht tiefgehend prüfen, ob der Entzug der gemeinsamen Sorge zwingend geboten ist.
Nein. Geschäfte des täglichen Lebens darf der betreuende Elternteil allein entscheiden (z. B. Kleidung, normale Arztbesuche). Nur Angelegenheiten von "erheblicher Bedeutung" (z. B. Schulwechsel, schwere OPs) erfordern beide Unterschriften.
Können sich Eltern absolut nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Gericht entscheidet dann oft nicht direkt in der Streitsache selbst, sondern überträgt die Entscheidungsbefugnis zur Lösung dieser einen konkreten Frage (z.B. Impfung oder Schulwahl) auf einen der beiden Elternteile.
Nein, Beschlüsse im Familienrecht, bei denen es um Kinder geht, sind prinzipiell änderbar. Das Kindeswohl hat immer Vorrang und kann jederzeit ein völlig neues Verfahren bei veränderter Sachlage erzwingen, in dem das Kind erneut zwingend angehört wird.
In extremen Gefährdungsfällen (Kindesvernachlässigung) kann auch das Jugendamt von Amts wegen ein neues Verfahren zur Änderung und den teilweisen Entzug der Sorge anregen.
Sie müssen lediglich zeigen, dass Sie die Verantwortung übernehmen wollen. Die Gegenpartei muss beweisen, dass Ihr Sorgerecht eine Gefahr darstellen würde.
Wenn das sogenannte schriftliche und vereinfachte Verfahren greift, dauert dies oft nur wenige Wochen.
Nein! Solange Sie das Kind nachweislich gut versorgen, wird ein Gericht den Aufenthalt nicht ohne gravierende, kindeswohlgefährdende Gründe ändern.
Alles "Alltägliche". Darunter fallen Kleidung, Ernährung, normale Arztbesuche bei Erkältungen oder die Verwaltung des Taschengeldes.
Nein. Wenn die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wird das Gericht ihr zustimmen – auch gegen den Willen der Mutter.
Nein. Bei ehemals verheirateten Paaren bleibt die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung fast immer ganz normal bestehen.
Ja, in kindschaftsrechtlichen Verfahren werden die Kinder IMMER vom Gericht angehört, in aller Regel altersgerecht und behutsam durch den Richter allein (ohne Beisein der streitenden Eltern). Ab dem 14. Lebensjahr haben Kinder sogar ein eigenes Antragsrecht.
Die Kosten richten sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert. In der Regel müssen diese Kosten getragen werden, weshalb sich häufig eine konkrete Gebührenvereinbarung empfiehlt.
Meistens nein. Gerade um Konflikte zwischen den Eltern zu vermeiden, findet die Übergabe an die Begleitperson oft zeitversetzt oder in getrennten Räumen statt. Sie sind bei den Treffen nicht anwesend.
Es gibt hierfür keine feste gesetzliche Dauer. Die Maßnahme ist jedoch immer nur vorübergehend gedacht (meist zwischen 5 und 10 Terminen), mit dem klaren Ziel, danach in einen unbegleiteten Status zu wechseln.
Kurze Auslandsreisen (z.B. ein Wochenende in Holland) sind oft kein Problem. Bei längeren Reisen muss im Prinzip zugestimmt werden. Das empfiehlt sich schon deshalb, weil man am Flughafen aufgehalten werden kann. Lassen Sie sich von mir zu einer möglichen "Vollmachten-Regelung" beraten.
Während der eigenen Umgangszeit darf der Elternteil grundsätzlich selbst bestimmen, wer das Kind in seiner Abwesenheit betreut. Die Familie des Elternteils (wie Großeltern) ist dabei eine gängige Vertretung.
Nein, körperlicher Zwang gegen ein Kind, um es zum Umgang zu zwingen, ist absolut verboten. Die Ordnungsmittel richten sich immer ausschließlich gegen den blockierenden Elternteil!
Ein Beschluss muss extrem präzise ("hinreichend bestimmt") sein. Dort muss auf die Minute genau stehen, wer das Kind wann und wo abholt und zurückbringt, andernfalls kann kein Ordnungsgeld verhängt werden.
Die Polizei holt keine schreienden Kinder aus Wohnungen. Sie dokumentiert im besten Fall, dass Sie vor der Tür standen. Eine echte Durchsetzung geht nur über das Familiengericht.
Auf keinen Fall! Umgangsrecht und Unterhaltsrecht sind juristisch völlig voneinander getrennt. Wer den Unterhalt als Druckmittel kürzt, handelt rechtswidrig und verschlechtert seine Position vor Gericht massiv.
Eine eigenmächtige Aussetzung ist sehr riskant und kann rechtlich negativ auf Sie zurückfallen. Handeln Sie bei Gefahr "im Verzug" besonnen und schalten Sie sofort mich oder das Jugendamt ein, um es auf rechtlich saubere Beine zu stellen.
Innerhalb eines normalen Rahmens: Nein. Auch wenn es schwerfällt: Der Vater darf bei sich zu Hause eigene (vielleicht in Ihren Augen ungesunde) Regeln aufstellen. Erziehungsvorstellungen sind nicht justiziabel und dürfen unterschiedlich sein. Es gibt jedoch die Möglichkeit, spezifische "Wohlverhaltensklauseln" in eine Vereinbarung aufnehmen zu lassen.
Nein, Sie können mit Ihrem Kind Ausflüge unternehmen oder Freunde besuchen. Sie gestalten Ihre Umgangszeit völlig frei von den pauschalen Vorgaben der Mutter.
Definitiv nicht. Das Umgangsrecht regelt die Zeit zwischen Ihnen und Ihrem Kind. Neue Lebensgefährten haben hierbei keinerlei juristisches Mitspracherecht.
Es gibt kein festes Alter für eine pauschale Selbstbestimmung. Ab ca. 12 bis 14 Jahren hat der Wille des Kindes vor Gericht ein sehr hohes Gewicht, aber auch hier wird geprüft, ob der Wille "echt" oder beeinflusst ist.
Als betreuender Elternteil haben Sie eine Wohlverhaltenspflicht und müssen positiv auf das Kind einwirken. Echter Zwang ist jedoch insbesondere bei älteren Kindern oft nicht durchsetzbar und nicht im Sinne des Kindeswohls.
Nein. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft (noch nicht fällige Beträge) gesetzlich niemals verzichtet werden, auch nicht per notariellem Ehevertrag.
Ja. Eheverträge, in denen Güterstände, der Versorgungsausgleich (Renten) oder künftiger nachehelicher Unterhalt abweichend geregelt werden, sind formbedürftig und müssen zwingend notariell beurkundet werden.
Lief das Konto nur auf den Namen Ihrer Frau, haften Sie nicht, egal wie tief sie für den Konsum im Dispo war. Anders ist es bei echten Gemeinschaftskonten ("Oder-Konto"). Hier haftet jeder voll.
Ja. Ehebedingte Schulden, die ein Partner nach der Trennung weiter tilgt, können das unterhaltsrelevante Einkommen dieses Partners mindern und sich somit auf die Unterhaltsberechnung auswirken.
Was Ihnen nachweislich allein gehört (z. B. voreheliche Möbel), dürfen Sie ungefragt mitnehmen. Gemeinsam angeschaffter Hausrat ("Ehehausrat") darf aber nicht eigenmächtig abtransportiert werden, da dies im Zweifelsfall den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht erfüllt.
Entscheidend ist in erster Linie, wer im Kaufvertrag als Käufer steht und nicht zwingend, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Haben es beide gekauft, muss man sich einigen; verweigert einer das völlig, hilft als ultima ratio nur noch die Teilungsversteigerung.
Nicht zwingend. Wenn einer das Geld aus eigenen Mitteln aufbringen oder einen neuen Kredit aufnehmen kann, kann er den anderen auszahlen und das Haus behalten. Nur wenn niemand zahlen kann, droht ein Verkauf oder eine Teilungsversteigerung.
Ja. Solange die Ehe nicht offiziell durch Scheidungsantrag getrennt wurde (Endstichtag), fällt auch ein plötzlicher hoher Lottogewinn unweigerlich in die Zugewinngemeinschaft und wird geteilt!
Ja. Eine Volljährigenadoption (oft aus steuerlichen oder erbrechtlichen Gründen) ist möglich, wenn eine moralisch-familiäre Bindung besteht. Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption erlöschen hier die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern nicht in jedem Fall.
Das Jugendamt gibt nur eine fachliche Stellungnahme ab. Die finale Entscheidung und der Ausspruch der Adoption obliegen allein dem Vormundschaftsrichter am Familiengericht.
Nein. Namensrechtliche Änderungen unterliegen strengen familienrechtlichen Vorschriften. Ein bloßer Meldeakt ohne Zustimmung des mit-sorgeberechtigten Elternteils oder ohne Gerichtsbeschluss ist unwirksam.
Ja, mit Vollzug der Minderjährigenadoption durch das Familiengericht erhält das adoptierte Kind automatisch den Familiennamen der Adoptiveltern.
Eine formwirksame Vaterschaftsanerkennung ist bedingungsfeindlich und kann nicht einfach widerrufen werden. Eine Änderung ist nur über den gerichtlichen Weg der Vaterschaftsanfechtung möglich.
Ja, mit der rechtlichen Vaterschaft entsteht grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind sowie gegebenenfalls gegenüber der betreuenden Mutter (Betreuungsunterhalt).
Nein. Ein heimlicher Vaterschaftstest ist vor Gericht gesetzlich nicht als Beweismittel verwertbar und begründet zudem einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Das Gericht ordnet ohnehin ein eigenes qualifiziertes Gutachten an.
Theoretisch ja. Ist die Anfechtung erfolgreich, können Sie im Wege des Regresses versuchen, den gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen biologischen Vater zurückzufordern ("Scheinvater-Regress"). Dies ist jedoch komplex und hängt von dessen Leistungsfähigkeit ab.
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