Als unverheirateter Vater zur Mitentscheidung
Lebensumstände ändern sich. Vielleicht haben Sie bei der Geburt aus verschiedenen Gründen keine Sorgeerklärung abgegeben, oder Sie möchten nun aktiv rechtliche Verantwortung für Ihr Kind übernehmen. Ich unterstütze Sie bei allen formalen und gerichtlichen Anträgen rund um die Einrichtung der elterlichen Sorge im Main-Taunus-Kreis.
Die häufigste Konstellation: Die Eltern waren bei der Geburt nicht verheiratet und haben die gemeinsame Sorge nicht beurkundet. Damit liegt das alleinige Sorgerecht per Gesetz bei der Mutter. Wenn die Mutter einer formlosen Erklärungsabgabe beim Jugendamt nicht zustimmt, führt der Weg zum Familiengericht.
Mehr über den Ablauf erfahren ↓Wann ist der Antrag sinnvoll und erfolgreich?
Das deutsche Familienrecht ist extrem väterfreundlich, was den Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge angeht:
- Die Beziehung zum Kind: Wenn Sie eine gute Bindung pflegen und ehrliches Interesse am Mitwirken haben.
- Keine Kindeswohlgefährdung: Das Gericht prüft lediglich, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes widerspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, wird dem Antrag entsprochen.
- Negative Kindeswohlprüfung: Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts gegen Ihren Antrag ist für die Mutter nur noch möglich, wenn dieses dem zwingenden Kindeswohl konkret widersprechen würde.
Gemeinsam setzen wir das gesetzliche Recht zur elterlichen Mitbestimmung durch.
In drei Schritten in die rechtliche Elternschaft
1. Außergerichtliche Klärung
Wir versuchen immer erst den friedlichen Weg und bitten die Mutter um die freiwillige Unterschrift beim Jugendamt.
2. Antragsverfahren (Beschleunigungsgrundsatz)
Bei Scheitern leiten wir das Verfahren vor dem Familiengericht ein. Bei Kindschaftssachen gilt der gesetzliche Beschleunigungsgrundsatz (Gerichte müssen zügig terminieren).
3. Ihre verbriefte Rolle
Mit dem Beschluss rücken Sie juristisch in die volle Mitverantwortlichkeit auf und sind fortan gleichgestellt.
Die Verweigerungshaltung durchbrechen (Fallbeispiel)
In diesem fiktiven Szenario trennten sich die unverheirateten Eltern eines kleinen Sohnes. Der Vater sah das Kind regelmäßig und kümmerte sich vorbildlich. Doch als das Kind in die Kita wechseln sollte, wollte er mitbestimmen – was die Mutter mit dem Verweis darauf, dass sie nie eine Sorgeerklärung unterschrieben hätten und sie das alleinige Sorgerecht hätte, eiskalt abblockte.
Herr S. beauftragte mich, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Da die Mutter nicht reagierte, rief ich das Gericht an. Das Gericht belehrte die Mutter, dass einfache Streitigkeiten allein nicht ausreichen, um dem Vater die Sorge zu verwehren. Die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Herrn S. wurde im Beschluss festgehalten.